Dienstleistungen

Geheimhaltungspflicht, Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkollisionen

Im Rahmen meiner Anwalts- und Notariatstätigkeit bin ich unter anderem zur Geheimhaltung, zur Unabhängigkeit in der Berufsausübung und zur Vermeidung von Interessenkollisionen verpflichtet.

 

Sämtliche Informationen, die Sie mir im Rahmen eines Mandates anvertrauen und von welchen ich im Zusammenhang mit dem Mandat Kenntnis erhalte oder wahrnehme, werden streng vertraulich behandelt. Ich unterstehe diesbezüglich zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Auch das Mandatsverhältnis an sich ist von der Geheimhaltungspflicht umfasst.

 

Vor der Übernahme eines Mandates bin ich zudem verpflichtet allfällige Interessenkollisionen sorgfältig zu prüfen, sodass ich Ihnen bei einer Übernahme des Mandates eine unabhängige und umfassende Beratung garantieren kann. Ich konzentriere mich uneingeschränkt auf die Lösung Ihrer Probleme und vertrete keine Interessen, die den Ihren entgegenlaufen. Als Anwältin bin ich indes auch keine Dienerin des Rechts, sondern Verfechterin Ihrer Interessen.


Anwaltsleistungen

Ich betreue Sie in Ihren Anliegen persönlich und lege grossen Wert darauf, die Ausgangslage mit Ihnen zusammen zu analysieren, um Ihnen anschliessend verschiedene Lösungswege und Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen. Sie bestimmen anhand der erarbeiteten Entscheidbasis, welchen Weg wir bestreiten.


Notariatsleistungen

Für bestimmte Rechtsgeschäfte und Tatsachenfeststellungen ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben. Ich biete Ihnen sämtliche notariellen Dienstleistungen an, wobei die Vornahme der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung in den Kanzleiräumlichkeiten oder ausnahmsweise an einem anderen Ort im Kanton Nidwalden, wo das Amtsgeheimnis gewahrt werden kann, stattfindet.

 

Die Gebühren für meine Notariatsdienstleistungen richten sich nach der im Kanton Nidwalden geltenden Verordnung über die Beurkundungsgebühren des Kantons Nidwalden (NG 268.12), welche für alle Urkundspersonen im Kanton Nidwalden verbindlich ist.

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Beurkundungsgebührenverordnung NW
Beurkundungsgebührenverordnung NW.pdf
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